Infos zum Impfen

Die Masernimpflicht ist nun als Gesetz veröffentlicht:

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*[@attr_id=%27%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s0148.pdf%27%5D__1581842596241

Der Gesetzestext lautet:

Folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2 ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen:

1. Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreutwerden,

2. Personen, die bereits vier Wochen a) in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder b) in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind, und

3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind. Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjah-res mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Satz 1 gilt auch, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten.

Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.(9) Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1,§33Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz1 Nummer 4 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen:

1. eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Absatz 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,

2.ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder

3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelleoder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dassein Nachweis nach Nummer 1 oder Num-mer 2 bereits vorgelegen hat.

(11) Personen, die bereits vier Wochen in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebrachtsind, haben der Leitung der jeweiligen Einrich-tung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 wiefolgt vorzulegen: 1. innerhalb von vier weiteren Wochen oder, 2. wenn sie am 1. März 2020 bereits betreutwerden oder untergebracht sind, bis zum Ablauf des 31. Juli 2021.

Kommentar:

Es ist angekündigt worden die Vorschrift von einer Gruppe von Ärzten dem Bundesverfassungericht zur Überprüfung vorzulegen.

Weitere impfkritische Informationen können hier bezogen werden:

https://www.impf-report.de/upload/Symp2020/Formular.pdf

https://kritisches-netzwerk.de/forum/wir-impfen-nicht-ein-dokumentarfilm-von-michael-leitner

https://www.youtube.com/watch?v=AwyM72ymszw